Satzung Bürgerbus Dossenheim

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen: „Bürgerbus Dossenheim“. Er hat seinen Sitz in der Gemeinde Dossenheim. Der Verein soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Mannheim eingetragen werden. Nach der Eintragung wird er den Zusatz „e.V.“ führen und ist damit rechtsfähig.

§ 2 Zweck und Aufgaben

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung".

2. Zweck des Vereins ist die Sicherung und Aufrechterhaltung der Mobilität der Bevölkerung durch Ergänzung und Förderung des öffentlichen Personennahverkehrs auf dem Gebiet der Gemeinde Dossenheim.

3. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch folgende Maßnahmen:

a) Abwicklung des öffentlichen Linienverkehrs im Rahmen des Projektes „Bürgerbus" auf den dafür vorgesehenen und genehmigten Linien im Gebiet der Gemeinde Dossenheim,

b) Information und Interessenvertretung der Bevölkerung gegenüber Behörden,

c) Bürgerkontakt und Öffentlichkeitsarbeit,

d) Entgegennahme von Informationen und Anregungen der Bürger und nach Möglichkeit deren  Umsetzung,

e) Vorgabe und Erarbeitung der Linienführung, Fahrpläne, Haltestelleneinrichtungen sowie Abstimmung der Anschlüsse zum Linienverkehr in Zusammenarbeit mit dem/der Inhaber/in der Betriebsmeisterschaft im Sinne des Personenbeförderungsgesetzes und der Gemeinde Dossenheim,

f) Werbung, Einsatz und Betreuung ehrenamtlich tätiger Bürgerbusfahrer/innen.

4. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Ziele. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind begünstigt werden.

 

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag auch von den gesetzlichen Vertretern zu unterzeichnen. Zur Aufnahme in den Verein ist eine schriftliche Anmeldung an den geschäftsführenden Vorstand zu richten. Der/Die Vorsitzende oder ein von ihm/ihr benanntes Vorstandsmitglied bestätigt dem neuen Mitglied die Aufnahme. Der Aufnahmeantrag und die Bestätigung können auch auf elektronischem Weg erfolgen.

2. Mitglieder, die als ehrenamtliche Fahrer/innen eingesetzt werden, müssen das 21. Lebensjahr vollendet haben, mindestens Inhaber einer Fahrerlaubnis B (Klasse 3) sein, erforderlichenfalls an einem zusätzlichen Eignungstest und an einer medizinischen Untersuchung erfolgreich teilgenommen haben.

3. Über den Aufnahmeantrag bzw. den Einsatz als ehrenamtliche/r Fahrer/in entscheidet der geschäftsführende Vorstand. Die Ablehnung des Antrages bzw. die Ablehnung des Fahrereinsatzes bedarf keiner Begründung. Mit dem Einsatz als ehrenamtliche/r Fahrer/in erwirbt diese/r die Mitgliedschaft im Verein. Die Mitgliedschaft ist für die Dauer des Einsatzes als Fahrer/in beitragsfrei.

 

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss oder Austritt bzw. Auflösung einer juristischen Person. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem geschäftsführenden Vorstand. Er ist jederzeit ohne Wahrung einer Kündigungsfrist zulässig. 

2. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ausschließungsgründe sind insbesondere:

a) grobe Verstöße gegen Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane sowie gegen das Vereinsinteresse,

b) unehrenhaftes Verhalten innerhalb und außerhalb des Vereins.

3. Über den Ausschluss entscheidet der erweiterte Vorstand. Zur Beschlussfassung ist eine Mehrheit von 2/3 aller Mitglieder des erweiterten Vorstandes erforderlich. Dem Mitglied ist vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. 

Gegen den Ausschluss ist ein Einspruch möglich, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet. Der Einspruch muss mit Begründung spätestens 14 Tage nach dem Empfang der Mitteilung über den Ausschluss schriftlich an den Vorstand erfolgen. Alle Erklärungen können auch auf elektronischem Weg erfolgen.

 

§ 5 Beiträge und Zuwendungen

Es wird ein jährlicher Mitgliedsbeitrag erhoben. Über die Höhe des Beitrags entscheidet die Mitgliederversammlung. Über die Verwendung von zweckgerichteten Zuwendungen entscheidet der geschäftsführende Vorstand.

 

§ 6 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 7 Vereinsorgane Organe des Vereins sind:

a) der Vorstand und

b) die Mitgliederversammlung.

 

§ 8 Vorstand, Zuständigkeit, Wahl und Amtsdauer

1. Der geschäftsführende Vorstand i.S. des BGB setzt sich zusammen aus:

a) dem/der 1. Vorsitzenden,

b) dem/der 2. Vorsitzenden,

c) dem/der Geschäftsführer/in,

d) dem/der Kassenwart/in,

2. Dem erweiterten Vorstand gehören darüber hinaus an:

a) die Vertrauensperson der Fahrer/innen,

b) bis zu sieben Beisitzern/Beisitzerinnen.

3. Vertretungsberechtigt sind jeweils zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands gemeinschaftlich, unter denen sich der/die 1. Vorsitzende oder der/die 2. Vorsitzende befinden muss.

4. Der Vorstand führt die Geschäfte ehrenamtlich, soweit Fragen des Busbetriebs betroffen sind im Benehmen mit dem/der Inhaber/in der Betriebsmeisterschaft im Sinne des Personenbeförderungsgesetzes und den zu beteiligen öffentlichen Stellen.

5. Der Vorstand wird für die Dauer von zwei Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Die gewählten Vorstandsmitglieder bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Die Wiederwahl ist zulässig.

a) Die Wahlen müssen auf Antrag eines Mitgliedes schriftlich in geheimer Abstimmung erfolgen.

b) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die Zeit bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung einen Nachfolger/in aus den Reihen des Vereins wählen.

c) Gewählt ist der/die Kandidat/in, der/die Mehrzahl der abgegebenen Stimmen in der Vorstandssitzung auf sich vereinigt hat.

d) Die Zuwahl gilt bis zur nächsten Mitgliederversammlung, welche die Ergänzungswahl bestätigt oder eine Neuwahl vornehmen kann. Bis zur Neuwahl bleibt der bisherige Vorstand im Amt.

6. Der/die 1. Vorsitzende vertritt den Verein in der Öffentlichkeit, leitet die Vorstandssitzungen und die Mitgliederversammlungen. Er/Sie beruft die Vorstandssitzungen mindestens zwei Wochen vor dem Termin der Veranstaltung unter Mitteilung der Tagesordnung schriftlich ein. Die Einladung kann auch durch ein anderes Vorstandsmitglied im Auftrage des/der Vorsitzenden erfolgen. Die Einladung und die Mitteilung der Tagesordnung können auch auf elektronischem Weg erfolgen.

7. Der geschäftsführende Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Insbesondere hat er folgende Aufgaben:

a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung,

b) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,

c) Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern.

8. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Über die Beschlüsse des Vorstandes ist ein Protokoll zu fertigen, das von dem/der Vorsitzenden und von dem/der zu bestellenden Protokollführer/in unterzeichnet werden muss. Protokolle sind den Mitgliedern auf Wunsch jederzeit zugänglich.

9. Der Vorstand kann zu seiner Sitzung den/die Inhaber/in der Betriebsmeisterschaft im Sinne des Personenbeförderungsgesetzes und Vertreter anderer Institutionen sowie andere Berater hinzuziehen.

10. Der Vorstand kann Verpflichtungen für den Verein nur in der Weise begründen, dass die Haftung der Mitglieder auf das Vereinsvermögen beschränkt ist. Demgemäß soll in allen im Namen des Vereins zu schließenden Verträgen oder sonstigen abzugebenden Verpflichtungserklärungen die Bestimmung aufgenommen werden, dass die Vereinsmitglieder für die daraus entstehenden Verbindlichkeiten nur mit dem Vereinsvermögen haften. Die Haftung des persönlich Handelnden sowie des Vorstandes aus einem Rechtsgeschäft, das im Namen des Vereins einem Dritten gegenüber vorgenommen wird, ist ausgeschlossen.

 

§ 9 Ordentliche Mitgliederversammlung

1. Die ordentliche Mitgliederversammlung muss mindestens einmal jährlich stattfinden. Sie wird durch Veröffentlichung im „Gemeindeblatt der Gemeinde Dossenheim“ einberufen. Außerdem werden alle Mitglieder schriftlich eingeladen. Die Einladung kann auch auf elektronischem Weg erfolgen. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den geschäftsführenden Vorstand unter Bekanntgabe der Tagesordnung spätestens 14 Tage vor dem Termin der Versammlung. Die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung geändert und ergänzt werden. Ein Antrag auf Ergänzung der Tagesordnung muss spätestens 7 Tage vor der Versammlung beim Vorsitzenden eingereicht werden. Die Tagesordnung kann nicht um Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins erweitert werden. 2. Die Mitgliederversammlung beschließt über die Berufung des/der Inhaber/in der Betriebsmeisterschaft im Sinne des Personenbeförderungsgesetzes. 

Weiterhin beschließt die Mitgliederversammlung über 

a) die Entlastung des Vorstandes und des Kassenwarts nach Kenntnisnahme der jeweiligen Jahresberichte

b) die Wahl des Vorstandes, außer der Vertrauensperson der Fahrerinnen und Fahrer

c) die Wahl der Vertrauensperson der Fahrerinnen und Fahrer und deren/dessen Stellvertreterin/s. Sie erfolgt durch die auf der Mitgliederversammlung anwesenden Fahrer/innen

d) die Anträge des Vorstandes und der Mitglieder

e) die Änderung der Satzung

f) die Wahl von zwei Kassenprüfern

g) den Einspruch eines Mitgliedes gegen dessen Ausschluss aus dem Verein

h) die Auflösung des Vereins

3. Den Vorsitz der Mitgliederversammlung führt der/die 1. Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der/die 2. Vorsitzende.

4. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen ist. Die Beschlussfähigkeit ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder gegeben.

Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Bei Beschlüssen über die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins ist eine Stimmenmehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder erforderlich.

5. Ein vom Vorstand zu bestellende/r Protokollführer/in fertigt über die Mitgliederversammlung eine Niederschrift an, die von ihm und dem/der Vorsitzenden zu unterschreiben ist.

 

§ 10 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Der geschäftsführende Vorstand kann außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist. Eine derartige Versammlung ist einzuberufen, wenn dieses von mindestens 10 % der Mitglieder schriftlich und unter Angabe der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Bestimmungen über die ordentliche Mitgliederversammlung entsprechend.

 

§ 11 Kassenprüfer/innen

Zwei Mitglieder des Vereins werden als Kassenprüfer/innen durch die ordentliche Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Kassenprüfer/innen dürfen nicht dem Vorstand angehören. Die Kassenprüfer/innen geben ihren Rechenschaftsbericht in der einmal jährlich stattfindenden ordentlichen Mitgliederversammlung ab.

 

§ 12 Auflösung des Vereins

Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen an die Gemeinde Dossenheim unter der Auflage, dass die Gemeinde dieses unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige Zwecke zu verwenden hat, sofern es nicht zur Begleichung der Schulden des Vereins gebraucht wird.

 

Dossenheim 29.09.2021 
 

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